Rechtsprechung
VG Potsdam, 06.06.2012 - 8 K 2306/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,133749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 06.06.2012 - 8 K 2306/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 7 N 91.13
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 24.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; …
Die Klagen gegen die Untersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung blieben ohne Erfolg (Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2012 - VG 8 K 2306/08 und VG 8 K 340/12 - und Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2013 - OVG 7 N 90.13 und OVG 7 N 91.13 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; …
Die Klagen gegen die Untersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung blieben ohne Erfolg (Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2012 - VG 8 K 2306/08 und VG 8 K 340/12 - und Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. März 2013 - OVG 7 N 90.13 und OVG 7 N 91.13 - juris). - VG Potsdam, 18.09.2013 - 8 K 2841/12
Ausländerrecht
Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden, dass die Unterschrift des Passinhabers in der Regel Gültigkeitsvoraussetzung für das bei der Beförderung genutzte Reisedokument ist; die deutsche Praxis, Pässe nur als gültig anzuerkennen, wenn sie den international üblichen Inhalt aufwiesen, zu dem in der Regel auch die Unterschrift des Passinhabers gehöre, entspreche der international üblichen Praxis und sei völkerrechtlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 6. Juni 2012 - VG 8 K 2306/08 - und vom 19. September 2012 - VG 8 K 498/10 -, jew. rechtskräftig; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 8. März 2013 - OVG 7 N 91.13 -, juris, Rz. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 7 N 90.13
Zulassungsbegehren; Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; …
Mit dieser Verfügung wurde der Klägerin auf der Grundlage der wegen der im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 festgestellten Verstöße gegen das Verbot der Beförderung von Ausländern in das Bundesgebiet ohne den erforderlichen Pass und den erforderlichen Aufenthaltstitel erlassenen, im Verfahren VG Potsdam 8 K 2306/08 - OVG 7 N 91.13 - gesondert angefochtenen Untersagungsverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 25. Juni 2007 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro für jeden ohne die zur Einreise erforderlichen Papiere beförderten Ausländer angedroht.